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Schulrechtliche Regelungen

Die Vorgaben zur schulischen Förderung und zum Ausgleich von Nachteilen für Kinder mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da die Bildungspolitik und deren Ausgestaltung vorrangig Ländersache ist. Alle Regelungen dazu basieren jedoch auf den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.

Gesetzliche Regelungen zur Lese-Rechtschreibstörung in Bayern

Die Vorgaben zur Unterstützung von Schülern mit Lese-Rechtschreibstörung sind in der der BaySchO (Bayer. Schulordnung) geregelt. Rechtsgrundlage ist § 52 des BayEUG.  Basierend auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) haben sie das Ziel, dass alle Schüler ausreichende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben, um sowohl schulische als auch außerschulische Anforderungen bewältigen zu können (§ 31 Abs. 1 BaySchO).

Individuelle Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Legasthenie

Die Bayer. Schulordnung unterscheidet zwischen individuellen Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz:

  • Individuelle Unterstützung (§ 32 BaySchO)
    Unter „individueller Unterstützung“ versteht man eine Reihe von pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Unterrichts, wie z. B. die Nutzung einer anderen/größeren Schriftart, die Verwendung technischer Hilfsmittel oder die Differenzierungen bei der Hausaufgabenstellung. Diese Regelungen betreffen ausschließlich den Bereich außerhalb von Leistungsnachweisen, eine Zeugnisbemerkung dazu erfolgt nicht. Die Maßnahmen individueller Unterstützung sollen „altersgemäß und schulartangemessen“ eingesetzt werden.

  • Nachteilsausgleich und Notenschutz (§ 33 und § 34 BaySchO)
    Nachteilsausgleich und Notenschutz beziehen sich immer auf den Bereich der Leistungsfeststellung.
    Beim Nachteilsausgleich geht es lediglich darum, die äußeren Rahmenbedingungen so zu ändern, dass die entsprechende Leistung erbracht werden kann (z. B. durch Gewährung von mehr Bearbeitungszeit). Die wesentlichen Leistungsanforderungen müssen gewahrt bleiben. Ziel ist es, Chancengleichheit herzustellen. Der Nachteilsausgleich stellt keine Bevorzugung dar und wird grundsätzlich nicht im Zeugnis eingetragen. Die Aufzählung möglicher Maßnahmen in § 33 Abs. 2 BaySchO ist dabei nicht abschließend.
    Im Rahmen des Notenschutzes es möglich, auf einzelne, prüfungsrelevante Leistungen zu verzichten, wie beispielsweise den Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens oder der Rechtschreibleistung. Die Gewährung von Notenschutz wird immer im Zeugnis vermerkt.  Die Auflistung der möglichen Maßnahmen in § 34 BaySchO ist abschließend, das bedeutet, dass ein Notenschutz im Falle einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung nur in dem im Gesetzestext genannten Umfang (§ 34 Absatz 6 und 7 BaySchO) möglich ist.
Antragsstellung

Sofern es ausschließlich um die Gewährung von Maßnahmen individueller Unterstützung außerhalb von Leistungsfeststellungen geht, ist ein Antrag an die Schulleitung nicht erforderlich.

Soll jedoch Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden, ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (bzw. des volljährigen Schülers) vorausgesetzt. Zudem ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich. Die Schulleitung entscheidet dann über die entsprechenden Maßnahmen.

Ausführliche Informationen können Sie der Broschüre des Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus entnehmen.

Es ist wichtig, dass die jeweils passenden Maßnahmen zur Unterstützung Ihres Kindes für Unterricht und Hausaufgaben individuell ausgewählt werden. Gerne beraten wir Sie.

Regelungen zur Rechenstörung in Bayern

Für Kinder mit Dyskalkulie wird in Bayern leider nach wie vor weder Nachteilsausgleich noch Notenschutz gewährt. Im Schulgesetz sind keinerlei Vorgaben zum Umgang mit Schülern mit Dyskalkulie geregelt.

Trotzdem haben die Schulen die Möglichkeit, Schüler mit Rechenstörung zu unterstützen und damit für Entlastung zu sorgen.

Individuelle Maßnahmen bei Dyskalkulie
  • Maßnahmen der individuellen Unterstützung im Unterricht
    Hierbei handelt es sich um pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung von technischer Hilfen, die außerhalb von Leistungsfeststellungen eingesetzt werden.

    Individuelle Unterstützung wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BaySchO im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens durch die Lehrkraft gewährt. Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden.

    Mögliche Maßnahmen, die je nach Schulart zum Einsatz kommen können:
    • kontinuierliche Lernstands- und Lernprozessbeobachtung
    • qualitativ und quantitativ differenzierte Aufgabenstellung (Orientierung an individueller Lernausgangslage)
    • Präsentation der Aufgaben auf übersichtlich gestalteten Vorlagen (optisch klar strukturierte Arbeitsblätter und Tafelbilder)
    • genaue Klärung der Begriffe (vor allem bei Sachaufgaben)
    • Vereinbarung zur Arbeitszeit und Verringerung des Arbeitsumfangs
    • Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel sowie die Bereitstellen und Zulassung spezieller Hilfsmittel (z.B. 1+1- bzw. 1x1-Tabellen, Umrechnungstabellen, Dezimalsystemtabellen, Modelle, Anschauungsmittel, PC mit Lernsoftware); das Anschauungsmaterial sollte nur unter Anleitung verwendet werden und so ausgewählt sein, dass angemessene Rechenstrategien angewendet werden können.
    • Sicherung der strukturierten Arbeitsweise des Schülers (regelmäßige Heftkontrolle)
    • Motivation durch Belohnungen (Verstärkerpläne)
    • modifizierte bzw. differenzierte Hausaufgaben, die sich an der individuellen Lernausgangslage orientieren; eine zeitliche Begrenzung sollte mit der Lehrkraft abgesprochen werden.
  • Maßnahmen bei Leistungserhebungen
    Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus verweist auf Prinzipien der pädagogischen Leistungserhebung und -bewertung, die die Lehrkraft grundsätzlich bei jedem Kind anwenden sollte. Diese sind z. B.:
    • Entkoppeln der Lern- und Leistungssituation
    • Gestalten einer angstfreien Prüfungssituation: Kinder, die schnell aufgeben, erfahren ermutigenden Zuspruch
    • Nutzung der Bandbreite der Leistungserhebungen (mündlich, schriftlich, praktisch, mehrdimensional)
    • klare und eindeutige Formulierung von Aufgaben- und Fragenstellung
    • Ermöglichen von Nebenrechnungen in Leistungserhebungen, Platz für Nebenrechnungen: Kinder können, so lange wie nötig, mit sinnvollen Zwischenschritten rechnen und diese schriftlich notieren
    • individuelle Rückmeldung zu erreichten (Teil-)Kompetenzen innerhalb der Gesamtbewertung, Rückmeldung zum individuellen Lernfortschritt, Bestätigung auch kleiner Erfolge

Im Rahmen der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft erhalten Grundschüler zur Bearbeitung von Probearbeiten grundsätzlich ausreichend Zeit. Ebenso fällt es in die pädagogische Verantwortung der Lehrkraft, ob bei Leistungserhebungen die im Unterricht verwendeten Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen.

Und auch die Schulordnung für Grund- und Mittelschulen sieht Folgendes vor: Nach § 11 Satz (2) (GrSO) und § 13 Satz (2) (MSO) kann in Bayern aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet werden.

  • Fördermaßnahmen
    Geeignete Fördermaßnahmen sind z. B.  individuelle Förderung, Differenzierungs- und Förderstunden sowie die Intensivierungsstunden an Gymnasien.

Darüber hinaus können Lehrkräfte ihren Schülern mit Rechenstörung durch individuelle Ansätze der schulischen Förderung, die sich am Leistungsstand des Schülers orientieren, wertvolle Unterstützung bieten.

Die Schulordnung für die Mittelschule in Bayern (MSO) führt in § 15 MSO beispielsweise aus, dass Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen lernen, bei entsprechenden Leistungen in anderen Fächern, in der Mittelschule trotzdem vorrücken können.

Auch in anderen weiterführenden Schularten bestehen für Abschlussklassen Schülern mit Dyskalkulie Möglichkeiten, ungenügende bzw. mangelhafte Leistungen in den Abschlussprüfungen im Fach Mathematik zu kompensieren. Ein Verzicht auf das Fach Mathematik in den Abschlussprüfungen ist jedoch ausgeschlossen.


Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus informiert auf seiner Webseite ausführlich zu den möglichen schulischen Maßnahmen, den Rahmenbedingungen für das Vorrücken sowie den Maßnahmen bezüglich der Abschlussprüfungen.  

Schulrechtliche Vorgaben zu Hausaufgaben

Die Bayer. Schulordnung (BaySchO) legt lt. § 28 Absatz 2 BaySchO den zeitlichen Umfang der Hausaufgaben wie folgt fest: An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen gilt eine Zeit von bis zu einer Stunde als angemessen.