Die Vorgaben zur Unterstützung von Schülern mit Lese-Rechtschreibstörung sind in der der BaySchO (Bayer. Schulordnung) geregelt. Rechtsgrundlage ist § 52 des BayEUG. Basierend auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) haben sie das Ziel, dass alle Schüler ausreichende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben, um sowohl schulische als auch außerschulische Anforderungen bewältigen zu können (§ 31 Abs. 1 BaySchO).
Die Bayer. Schulordnung unterscheidet zwischen individuellen Maßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz:
Sofern es ausschließlich um die Gewährung von Maßnahmen individueller Unterstützung außerhalb von Leistungsfeststellungen geht, ist ein Antrag an die Schulleitung nicht erforderlich.
Soll jedoch Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden, ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (bzw. des volljährigen Schülers) vorausgesetzt. Zudem ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich. Die Schulleitung entscheidet dann über die entsprechenden Maßnahmen.
Ausführliche Informationen können Sie der Broschüre des Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus entnehmen.
Es ist wichtig, dass die jeweils passenden Maßnahmen zur Unterstützung Ihres Kindes für Unterricht und Hausaufgaben individuell ausgewählt werden. Gerne beraten wir Sie.
Für Kinder mit Dyskalkulie wird in Bayern leider nach wie vor weder Nachteilsausgleich noch Notenschutz gewährt. Im Schulgesetz sind keinerlei Vorgaben zum Umgang mit Schülern mit Dyskalkulie geregelt.
Trotzdem haben die Schulen die Möglichkeit, Schüler mit Rechenstörung zu unterstützen und damit für Entlastung zu sorgen.
Im Rahmen der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft erhalten Grundschüler zur Bearbeitung von Probearbeiten grundsätzlich ausreichend Zeit. Ebenso fällt es in die pädagogische Verantwortung der Lehrkraft, ob bei Leistungserhebungen die im Unterricht verwendeten Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen.
Und auch die Schulordnung für Grund- und Mittelschulen sieht Folgendes vor: Nach § 11 Satz (2) (GrSO) und § 13 Satz (2) (MSO) kann in Bayern aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet werden.
Darüber hinaus können Lehrkräfte ihren Schülern mit Rechenstörung durch individuelle Ansätze der schulischen Förderung, die sich am Leistungsstand des Schülers orientieren, wertvolle Unterstützung bieten.
Die Schulordnung für die Mittelschule in Bayern (MSO) führt in § 15 MSO beispielsweise aus, dass Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen lernen, bei entsprechenden Leistungen in anderen Fächern, in der Mittelschule trotzdem vorrücken können.
Auch in anderen weiterführenden Schularten bestehen für Abschlussklassen Schülern mit Dyskalkulie Möglichkeiten, ungenügende bzw. mangelhafte Leistungen in den Abschlussprüfungen im Fach Mathematik zu kompensieren. Ein Verzicht auf das Fach Mathematik in den Abschlussprüfungen ist jedoch ausgeschlossen.
Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus informiert auf seiner Webseite ausführlich zu den möglichen schulischen Maßnahmen, den Rahmenbedingungen für das Vorrücken sowie den Maßnahmen bezüglich der Abschlussprüfungen.
Die Bayer. Schulordnung (BaySchO) legt lt. § 28 Absatz 2 BaySchO den zeitlichen Umfang der Hausaufgaben wie folgt fest: An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen gilt eine Zeit von bis zu einer Stunde als angemessen.
Birgit Anzenberger
Beratung
Beratungszeiten
Mo 18:00 – 19:00 Uhr
Do 08:00 – 09:30 Uhr
Menschen mit Legasthenie und Dyskalkulie haben Anspruch auf Toleranz, Förderung und Chancengleichheit in Schule, Ausbildung und Beruf.
Wir vertreten mit Nachdruck Ihre Interessen. Und je mehr Stimmen wir vereinen, desto größer ist dieser Nachdruck – seien Sie eine davon!
Tanja Scherle
Landesvorsitzende
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