Therapie:
Legastheniker und
Dyskalkuliker brauchen eine qualifizierte Förderung, um den schulischen
Anforderungen gewachsen zu sein. Leider reicht die schulische Förderung oftmals nicht aus. Zusätzliche
Förderung erfolgt häufig durch außerschulische private Anbieter.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach außerschulischer Förderung wächst der
Fördermarkt stetig und wird immer unüberschaubarer. Nun stellt sich bei
vielen Eltern die Frage: "Wo erhalte ich eine qualifizierte Förderung
für mein Kind?". Bislang gibt es weder einen Ausbildungsberuf zum
"Legasthenie- oder Dyskalkulie-Therapeuten" noch den Schutz eines
solchen Berufsbildes. Darum ist es sehr schwer, eine Auswahl zu treffen.
Deshalb hat der BVL einen Standard entwickelt, der sicherstellen soll,
dass mehr Qualität und Transparenz in der Weiterbildung für
Dyslexietherapeuten (internationaler Begriff für Legasthenie) und
Dyskalkulietherapeuten geschaffen wird. Diese Berufsbezeichnung ist auch rechtlich geschützt. Weitere Informationen finden Sie
auf der Homepage des
BVL
Weiter Informationen zu Föderansätzen und auch eine Liste mit Dyslexietherapeuten nach BVL finden Sie: hier
BVL zertifizierte Fortbildungseinrichtungen zum Dyslexietherapeuten (1) und Dyskalkulietherapeuten (2) in Bayern:
CJD Jugendakademie in Berchtesgaden (1) und (2)
Iigel Lerntherapie in Wolfratshausen (1)
Isserlin Akademie in München (1) und (2)
Johann Wilhelm Klein Akademie in Würzburg (1) und (2)
Wege für Kinder in Starnberg (1) und (2)
ILBA Institut für Lerntherapie Beratung & Ausbildung in Ulm / Baden-Württemberg (1) und (2)
Legatrain Akademie in Erlangen (1) und (2)
Eltern sollten vor der Inanspruchnahme einer
außerschulischen Therapie nach folgenden
Punkten fragen:
- Welche Ausbildung (Studium, Zusatzqualifikation) haben die Therapeuten?
- Wird die Therapie auch als Einzeltherapie angeboten?
- Beruht die Therapie auf einer umfassenden Diagnostik?
- Werden die Eltern in die Förderung / Therapie miteinbezogen?
- Sind die Therapeuten bereit eng mit der Schule des Kindes zusammenzuarbeiten?
- Wie sind die Kündigungsfristen des Therapievertrages?·
- Wird die Einrichtung vom zuständigen Jugendamt
akzeptiert?
Kann die Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
durchgeführt werden?
Wertvolle Tipps erhalten Sie bei: Kinder- und Jugendpsychiatern, Schulpsychologen, Beratungslehrern, dem Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen usw.
Therapiekosten und Finanzierung:Die Therapiekosten gestalten sich sehr unterschiedlich und sind zum Teil
auch von regionalen Gegebenheiten abhängig.
Nur in bestimmten Fällen kommt es zu einer Kostenübernahme nach dem
Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Bitte beim zuständigen Jugendamt (Stadt oder Landkreise) nachfragen. (Therapeuten müssen vom zuständigen Jungendamt anerkannt sein!)
Der Anspruch auf sogenannte
Eingliederungshilfe beruht auf
§ 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von
einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder
oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a)
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Stellungnahme
1.eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3.eines
Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen verfügt, einzuholen.
Die Stellungnahme ist
auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in
der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist
auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer
Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst
oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme
abgibt, erbracht werden.
Die
Kosten für eine Therapie müssen Eltern meistens selbst tragen.
Dazu unser Steuertip:
Der Bundesfinanzhof erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Urteil vom 11.11.10 VI R 17/09 und Urteil vom 11.11.10 VI R 16/09
Unter Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11.
November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur
Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der
Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der
Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung
eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines
öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann
vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt
werden.
Nach § 33 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag
ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören
insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung
oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein
unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.
Im Verfahren VI R 17/09
stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-
und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf
ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die
Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis
verzichtet. Statt dessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche
Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend. Auch die daraufhin
erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Denn Aufwendungen für eine
Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem
entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33
EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche
Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung
oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung
des BFH durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten
amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes
einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.
In
der Sache VI R 16/09 war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue
Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn
sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb
veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht (FG)
ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel
nicht durch ein amtsärztlichen Attest nachgewiesen worden sei.
Auf
die Revision der Kläger hat der BFH beide Vorentscheidungen aufgehoben
und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass
Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen
zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest
eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können.
Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem
Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese
obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare
Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar
verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb
regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen
Maßnahme einholen. Es sei aber nicht ersichtlich warum nur ein Amtsarzt
oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen
Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche
Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von
nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig
beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem
Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen, es könnten
Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei
das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren
Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein
von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des
behandelnden Arztes könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen
Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme
ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich
belegter Parteivortrag zu würdigen.
Darüber
hinaus hat der BFH in dem Verfahren VI R 17/09 entschieden, dass der
Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht
entgegensteht.