Therapie:

Legastheniker und Dyskalkuliker brauchen eine qualifizierte Förderung, um den schulischen Anforderungen gewachsen zu sein. Leider reicht die schulische Förderung oftmals nicht aus. Zusätzliche Förderung erfolgt häufig durch außerschulische private Anbieter. Aufgrund der hohen Nachfrage nach außerschulischer Förderung wächst der Fördermarkt stetig und wird immer unüberschaubarer. Nun stellt sich bei vielen Eltern die Frage: "Wo erhalte ich eine qualifizierte Förderung für mein Kind?". Bislang gibt es weder einen Ausbildungsberuf zum "Legasthenie- oder Dyskalkulie-Therapeuten" noch den Schutz eines solchen Berufsbildes. Darum ist es sehr schwer, eine Auswahl zu treffen. Deshalb hat der BVL einen Standard entwickelt, der sicherstellen soll, dass mehr Qualität und Transparenz in der Weiterbildung für Dyslexietherapeuten (internationaler Begriff für Legasthenie) und Dyskalkulietherapeuten geschaffen wird. Diese Berufsbezeichnung ist auch rechtlich geschützt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BVL


Weiter Informationen zu Föderansätzen und auch eine Liste mit Dyslexietherapeuten nach BVL finden Sie: hier

BVL zertifizierte Fortbildungseinrichtungen zum Dyslexietherapeuten (1) und Dyskalkulietherapeuten (2) in Bayern:
CJD Jugendakademie in Berchtesgaden (1) und (2)
Iigel Lerntherapie in Wolfratshausen (1)
Isserlin Akademie in München (1) und (2)
Johann Wilhelm Klein Akademie in Würzburg (1) und (2)
Wege für Kinder in Starnberg (1) und (2)
ILBA Institut für Lerntherapie Beratung & Ausbildung in Ulm / Baden-Württemberg (1) und (2)
Legatrain Akademie in Erlangen (1) und (2)


 

Eltern sollten vor der Inanspruchnahme einer außerschulischen Therapie nach folgenden Punkten fragen:

  • Welche Ausbildung (Studium, Zusatzqualifikation) haben die Therapeuten?
  • Wird die Therapie auch als Einzeltherapie angeboten?
  • Beruht die Therapie auf einer umfassenden Diagnostik?
  • Werden die Eltern in die Förderung / Therapie miteinbezogen?
  • Sind die Therapeuten bereit eng mit der Schule des Kindes zusammenzuarbeiten?
  • Wie sind die Kündigungsfristen des Therapievertrages?· 
  • Wird die Einrichtung vom zuständigen Jugendamt akzeptiert?
    Kann die Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durchgeführt werden?   
Wertvolle Tipps erhalten Sie bei: Kinder- und Jugendpsychiatern, Schulpsychologen, Beratungslehrern, dem Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen usw.

Therapiekosten und Finanzierung:
Die Therapiekosten gestalten sich sehr unterschiedlich und sind zum Teil auch von regionalen Gegebenheiten abhängig.

Nur in bestimmten Fällen kommt es zu einer Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Bitte beim zuständigen Jugendamt (Stadt oder Landkreise) nachfragen. (Therapeuten müssen vom zuständigen Jungendamt anerkannt sein!)
Der Anspruch auf sogenannte Eingliederungshilfe beruht auf
§ 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1.eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3.eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.

Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

Die Kosten für eine Therapie müssen Eltern meistens selbst tragen.
Dazu unser Steuertip:
Der Bundesfinanzhof erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Urteil vom 11.11.10   VI R 17/09 und Urteil vom 11.11.10   VI R 16/09

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.

Im Verfahren VI R 17/09 stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Statt dessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend. Auch die daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Denn Aufwendungen für eine Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.

In der Sache VI R 16/09 war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztlichen Attest nachgewiesen worden sei.

Auf die Revision der Kläger hat der BFH beide Vorentscheidungen aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen. Es sei aber nicht ersichtlich warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.

Darüber hinaus hat der BFH in dem Verfahren VI R 17/09 entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegensteht.





Aktuelles

Fachtagung Legasthenie und Dyskalkulie in München

Skripte der Referenten unter:

Fachtagung

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